Bestattungsvorsorge … aus Fürsorge für die Liebsten

Haben Sie schon einmal über Ihren eigenen Abschied nachgedacht oder sich sogar mit Angehörigen darüber ausgetauscht? Mit einer Bestattungsvorsorge treffen Sie frühzeitig Entscheidungen für Ihre eigene Bestattung und schaffen so Klarheit für sich selbst und Ihre Angehörigen.

Sie legen vertraglich bindend für alle Beteiligten fest, welche Art der Bestattung Sie sich wünschen, wo Sie bestattet werden möchten und wie Sie sich die Zeremonie und Trauerfeier vorstellen.

 

… damit rechtzeitig alles geregelt ist

Wie der Schmetterling irgendwann
bereit ist zu fliegen, gibt auch
Vorsorge die Kraft, loszulassen –
in Ruhe und Vertrauen.

Mit einer Bestattungsvorsorge werden Ihre persönlichen Wünsche später sicher umgesetzt. Übrigens lässt sich auch die Finanzierung der eigenen Bestattung zu Lebzeiten regeln – etwa über eine Sterbegeldversicherung oder ein zweckgebundenes Treuhandkonto. Denken Sie daran: Mit einem starken Vorsorgepaket nehmen Sie Ihren Liebsten viele Sorgen ab, damit sie in Ruhe trauern können. Gern beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten.

Häufig gestellte Fragen –
für Sie beantwortet.

Können Angehörige von meiner Bestattungsvorsorge abweichen?

Haben Sie zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl abgeschlossen und die Finanzierung über eine Sterbegeldversicherung oder ein zweckgebundenes Treuhandkonto abgesichert, dann sind Ihre Wünsche sowohl für den Bestatter als auch für Ihre Angehörigen bindend.

Was ist, wenn sich meine Wünsche nach Vertragsabschluss ändern?

Sie können Ihren Bestattungsvorsorgevertrag jederzeit so abändern, dass er Ihre aktuellen Wünsche und Vorstellungen widerspiegelt. Denken Sie daran, dass gegebenenfalls auch finanzielle Anpassungen erforderlich sind.

Wer kann im Todesfall auf das angelegte Geld für die Bestattung zugreifen?

Bei einem zweckgebundenen Treuhandkonto wird das darauf befindliche Vermögen an den Bestatter ausgezahlt. Für die Sterbegeldversicherung gilt: Der Versicherungsnehmer legt einen Bezugsberechtigen fest, ansonsten geht das Geld an die gesetzlichen Erben.

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