Der Nachlass:Erben und Vererben

Liegt im Sterbefall kein wirksames Testament vor, tritt in Deutschland die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschriebene Erbfolge in Kraft. Hier wird in Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel), Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister) und Erben dritter Ordnung (Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen) unterschieden. Die Ehepartner haben eine Sonderstellung und erben immer neben den Erben der ersten bis dritten Ordnung.

Ein Testament verfassen

Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Nachlass nach Ihrem Willen weitergegeben wird, empfiehlt sich ein Testament. So bestimmen Sie selbst, wer was erben soll, unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge. Beachten Sie jedoch: Ehepartner und Kinder haben Anspruch auf einen Pflichtteil.

Sie können Ihr Testament eigenhändig verfassen. Dazu ist Folgendes zu beachten: Ein Testament sollte handschriftlich verfasst und gut lesbar, eigenhändig unterschrieben sowie mit Ort und Datum versehen sein. Damit es im Todesfall sicher gefunden wird, empfiehlt sich die amtliche Hinterlegung beim Nachlassgericht.

Weitere Informationen

Beim Bundesministerium der Justiz finden Sie wertvolle Hinweise zum Thema Erben und Vererben zusammengefasst in einer Broschüre zum Download: www.bmjv.de

 

Bitte beachten Sie: Diese Erklärung ist keine Rechtsberatung. Bei allen juristischen Fragen raten wir Ihnen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, die wir Ihnen auf Wunsch gerne vermitteln. Vollständige Rechtssicherheit erhalten Sie auch beim handschriftlichen Testament nur durch eine anschließende anwaltliche Beratung oder notarielle Beurkundung.

Häufig gestellte Fragen –
für Sie beantwortet.

Was ist der Unterschied zwischen Erbvertrag und Testament?

Keine Panik: Sobald der ärztliche Totenschein ausgestellt wurde und Sie uns beauftragt haben, sind wir als zuverlässiger Partner an Ihrer Seite. Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch bei der Beschaffung fehlender Unterlagen oder erledigen das für Sie – damit Sie den Kopf frei haben.

Was passiert, wenn es mehrere Testamente gibt?

Nur die nächsten Angehörigen des Verstorbenen oder die im Rahmen einer Bestattungsvorsorge festgelegte Person können eine Todesanzeige aufgeben. Unser Team vom Bestattungshaus Meyer unterstützt Sie gerne bei der Gestaltung und Formulierung und kümmert sich um die Schaltung in den gewünschten Zeitungen und Onlinemedien.

Kann ich ein Erbe auch ausschlagen?

Alles das nennt sich digitaler Nachlass. Es empfiehlt sich, zu Lebzeiten eine Vertrauensperson als digitalen Nachlassverwalter zu bestimmen und ihr dafür eine gültige Vollmacht auszustellen. Hinterlegen Sie dieser Person unbedingt eine Übersicht über alle digitalen Konten samt Zugangsdaten. Ist dies nicht erfolgt, können die Erben auch darauf spezialisierte Systemhäuser mit der Abwicklung Ihres digitalen Nachlasses beauftragen.

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